Ihre Rechte
Unfallgutachten
KFZ-Sachverständigenbüro Philipp & Partner
Unfallschadengutachten
Tachostandgutachten

Ihre Rechte
Ihrer Rechte als Unfallgeschädigter:
Als Unfallopfer steht es Ihnen frei, einen Sachverständigen Ihrer Wahl zur Beweissicherung und Feststellung von Schadenumfang und Schadenhöhe zu beauftragen. Das gilt auch dann, wenn die Versicherung ohne Ihre Zustimmung als Geschädigter bereits einen Sachverständigen bestellt hat oder schickt. Die Kosten für das Gutachten des Sachverständigen Ihrer Wahl übernimmt die Versicherung des Unfallverursachers.
Nur die vollständige Beweissicherung über Schadenumfang und Schadenhöhe gewährleistet, dass Ihnen die zustehenden Schadenersatzansprüche in vollem Umfang erstattet werden. Die Beweissicherung über die Schadenhöhe gewährleistet auch, dass der Unfallschaden vollständig erkannt und ggf. beseitigt werden kann.
Die Beweissicherung über Schadenart und Umfang wird in vielen Fällen auch dann benötigt, wenn es später Streit über den Schadenhergang oder Streitigkeiten über die Reparaturdurchführung gibt.
Die Höhe eines Wertminderungsanspruches kann erst durch ein Gutachten belegt werden. Ohne unabhängigen Kfz-Sachverständigen verzichten Sie häufig auf Wertminderung bis zu mehreren tausend Euro.
Durch das Gutachten kann die Ausfallzeit des Fahrzeuges festgestellt werden, so dass Ersatzansprüche bezüglich Mietwagen oder Nutzungsausfall-Entschädigung nachvollziehbar belegt werden können.
Sie haben das Recht, Ihr Fahrzeug in einer von Ihnen ausgewählten Werkstatt Ihres Vertrauens reparieren zu lassen.
Ihnen als dem Geschädigten steht es frei, sich die Reparaturkosten vom Unfallgegner auf der Basis eines von Ihnen vorgelegten Schadengutachtens erstatten zu lassen (fiktive Abrechnung).
Wird kein Mietwagen benötigt und Ihr Fahrzeug steht Ihnen nicht zur Verfügung, können Sie statt eines Mietwagens Nutzungsausfall-Entschädigung verlangen. Die Höhe richtet sich nach dem Fahrzeugtyp.
Einwände des Unfallgegners können durch ein Gutachten entkräftet werden.
Beim Verkauf eines instandgesetzten Fahrzeuges ist die Tatsache eines Unfalles offenbarungspflichtig. Durch das Unfallgutachten nebst Lichtbildern kann einem eventuellen Kaufinteressenten der genaue Schadenumfang belegt werden.
Als Geschädigter können Sie bei der Versicherung des Unfallgegners körperliche und psychische Schäden genauso geltend machen wie beim Unfall beschädigtes Gepäck oder Kleidungsstücke.
Zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche können Sie als der Geschädigte einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens beauftragen - die Kosten hierfür hat die Versicherung des Schädigers zu tragen.
Seien Sie skeptisch, wenn Ihnen insbesondere von der Versicherung des Unfallgegners die Abwicklung des Schadens angeboten wird. Bei dieser Schadensteuerung besteht das Risiko, dass der Schaden auch gegen Ihre Interessen beseitigt wird, so, wie es nur die Versicherung für richtig hält. Durch dieses Schadenmanagement werden Ihre unabhängigen Berater (Rechtsanwälte und Kfz-Sachverständige) häufig ausgeschaltet, letztlich zum Nachteil des Geschädigten.
Nutzen Sie die Ihnen zustehenden Rechte in Ihrem eigenen Interesse. Achten Sie nicht nur auf eine schnelle, sondern auch eine vollständige Schadenregulierung. Schalten Sie bei einem Unfall einen Sachverständigen und einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens ein.
Auf einen Blick: Ihre sechs wichtigsten Rechte nach einem unverschuldeten Unfall:
- Freie Wahl eines Kfz-Gutachters
- Freie Wahl eines Rechtsanwaltes
- Freie Wahl einer Reparaturwerkstatt
- Wahl zwischen Reparatur oder Auszahlung der Reparaturkosten (fiktive Schadenabrechnung)
- Erstattung von Mietwagenkosten bzw. alternativ eine Nutzungsausfallentschädigung
- Erstattung der Wertminderung (auch merkantile Wertminderung genannt) ***
Bestehen auch Sie auf Ihre Rechte! Halten Sie die Abwicklung des Unfallschadens immer in Ihren Händen! Als KFZ-Sachverständiger stehe ich Ihnen stets zur Seite und kläre alle Ihre Fragen bei einem Unfall.
*** Was bedeutet merkantile Wertminderung?
„merkantil = den Handel betreffend“
Merkantile Wertminderung ist eine Position, die sowohl die Versicherung, als auch die Werkstatt bei Erstellung eines Kostenvoranschlages gerne unter den Tisch fallen lässt.
Warum? Die Werkstatt interessiert es nicht (ist ja nicht deren Geld) und kann diese auch nicht für die Versicherung genau festsetzen, und die Versicherung zahlt ja generell nicht gerne.
Kommen wir zu der Erklärung der Wertminderung. Die merkantile Wertminderung ist erst mal ein rein theoretischer Wertverlust. Nach Sach- und fachgerechter Reparatur ist der ursprüngliche Zustand des Fahrzeuges erstmal wiederhergestellt. Die merkantile Wertminderung findet praktisch erst statt, wenn das Fahrzeug veräußert wird.
Hat der zukünftige Käufer die Wahl zwischen einem unfallfreien und reparierten Fahrzeug, wird sich dieser immer für ein unfallfreies Fahrzeug entscheiden. Auf dem Markt ist ein unfallfreies Fahrzeug natürlich mehr wert, als ein repariertes. Dieser finanzielle Unterschied ist die merkantile Wertminderung.
Nachbesichtigung, muss ich die zulassen?
Sie haben Ihr Fahrzeug nach einem unverschuldeten Unfall von einem Gutachter / Sachverständigen Ihres Vertrauens prüfen und begutachten lassen.
Damit haben Sie die Grundlage geschaffen, dass der Ihnen entstandene Sachschaden umfassend dokumentiert und kalkuliert wird.
Das – durch „Ihren“ Gutachter – ordentlich und gewissenhaft erstellte Gutachten beinhaltet den Schadenumfang und die Schadenhöhe, damit sind alle erforderlichen Beweise geschaffen.
Immer öfter versucht nun die gegnerische Versicherung die Schadensabwicklung zu verzögern.
Nur eine der Verzögerungstaktiken ist es, ihr „Recht auf Nachbesichtigung“ geltend zu machen.
Steht der gegnerischen Versicherung ein Recht auf Nachbesichtigung zu?
NEIN!
Auf eine Nachbesichtigung müssen und sollten Sie sich nicht einlassen!
Der Geschädigte bei einem Kraftfahrzeugunfall darf sich grundsätzlich auf ein von ihm eingeholtes Sachverständigengutachten zur Schadensermittlung verlassen (vgl. z.B. BGH ZfS 1989, 299f. [300]; Jaqusch-Hentschel, a.a.O., § 1 StVG Rz. 6 m.w. Nachw.) und darf seinen Schaden allein auf der Grundlage eines derartigen Gutachtens abrechnen, das auch als Basis für die Schätzung des Reparaturschadens durch ein Gericht gem. § 287 I ZPO in der Regel ausreicht.
Die gegnerische Versicherung muss den Schaden auch auf Grundlage des von Ihnen in Auftrag gegebenen Schadensgutachtens regulieren.
Was die gegnerische Versicherung mit einer Nachbesichtigung bezweckt, ist sicher jedem klar… (Einsparen)
Lassen Sie sich von Anfang an von einem versierten Rechtsanwalt beraten, und überlassen Sie ihm die Schadensabwicklung!
Keine Angst vor den Kosten! Diese sind Teil des Schadens und müssen von der Versicherung des Unfallverursachers übernommen werden.